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Hannover, 02.02.2004

Marke "Post" wurde zu Unrecht eingetragen

Die EP Europost AG, das führende alternative Postunternehmen Deutschlands, hat am Freitag, 30. Januar 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die von der Deutschen Post AG registrierte Marke „Post“ zu löschen. „Wir gehen davon aus, dass die Marke „Post“ zu Unrecht vom DPMA eingetragen wurde und dementsprechend gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Markengesetzes löschungsreif ist“, sagt Alex Eglseer, Vorstandsvorsitzender des Hannoveraner Unternehmens.

In einem ähnlich gelagerten Markenverfahren hatte die Deutsche Post im Dezember 2003 bereits in 2. Instanz vor dem Markenamt verloren. Damals hatte EP Europost die von ihr eingetragene Marke „TPG Post Deutschland“ erfolgreich verteidigt. Entgegen anderslautender Information der Deutschen Post AG hatte das DPMA bei dieser Entscheidung zugunsten von EP Europost die zwischenzeitlich erfolgte Registrierung der Marke „Post“ bereits berücksichtigt. 

Der Löschungsantrag stützt sich auf die Tatsache, dass es sich bei dem Begriff „Post“ um ein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das die Beförderung von Paketen und Briefen umschreibt. Außerdem bezeichnet das Wort die Produkte dieses Marktes als Oberbegriff. „Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst den Begriff „Post" ausdrücklich so definiert, dass als „Post" jedes Unternehmen anzusehen ist, das nach dem Postgesetz zur Zustellung von Briefen berechtigt und verpflichtet ist“, erläutert Eglseer. „Da es allgemeine Ansicht ist, dass hierbei nicht nur die Deutsche Post AG gemeint ist, sondern alle Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, muss der Begriff „Post" für alle Unternehmen frei verwendbar sein.“

Im Markenregistrierungsverfahren hatte die Deutsche Post AG vorgetragen, die freie Benutzung des Begriffs „Post" sei nicht mehr gerechtfertigt, weil die Mehrheit der Beteiligten, die den Begriff „Post" verwenden und hören, diesen allein auf die Deutsche Post AG beziehen würden. Die hierzu von der Deutschen Post AG vorgelegten Gutachten rechtfertigen diesen Schluss nach Ansicht von EP Europost jedoch nicht. Der Europäische Gerichtshof hat letztverbindlich entschieden, dass bei der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung der "spezifische Charakter" einer in Rede stehenden Bezeichnung zu berücksichtigen ist. Da der Begriff „Post" für die Beförderungsdienstleistungen bei Paketen und Briefen schlechthin steht, kann eine Monopolisierung für ein Unternehmen als Marke nur denkbar sein, wenn es eine einhellige Verkehrsauffassung gibt. Eglseer: „Die von der Deutschen Post AG vorgelegten Gutachten sind weit davon entfernt, eine einhellige Auffassung in der Bevölkerung zu belegen, wonach der Begriff „Post" nur und ausschließlich von der Deutschen Post AG verwendet wird.“

 

 
 

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